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Krankenversicherung freiwillige Tarife: Für wen lohnt es sich wirklich und was sind die Vor- und Nachteile

von Redaktion

Freiwillige Krankenversicherung - Für wen sie wirklich lohnt

Eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung kann jeder abschließen, dessen Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse beendet ist.Möchten die Personen sich weiterhin für den Krankheitsfall absichern, so müssen sie sich selbst um einen Versicherungsschutz kümmern. Sie können zwischen einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung wählen. Wichtig ist, im Vorfeld die Vorteile und Nachteile der Krankenversicherungen gründlich zu vergleichen.

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WahlkriterienFür SeniorenEinkünfte freiwillig Versicherter

Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet:

Für freiwillig Versicherte, die ihr Wahlrecht ausüben, gelten dieselben Kündigungsfristen und dieselbe Bindungswirkung wie bei Pflichtversicherten. Auch hier ist nur dann der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich, wenn die Bindungsfrist eingehalten wurde und eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird.

Voraussetzungen für eine freiwillige Krankenversicherung

Damit eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung erfolgen kann, müssen bestimmte Voraus­setzungen erfüllt sein. Nach § 9 SGB V können folgende Personen freiwillig beitreten:

Auch bei der freiwilligen Versicherung gilt: Wer sich einmal gegen eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV entschieden hat und privat versichert ist, kann nicht ohne weiteres von der PKV in die GKV wechseln. Auch nicht, wenn derjenige sich dort freiwillig versichern lassen möchte.

Studierende freiwillig versichert

Die freiwillige Krankenversicherung kommt in Betracht auch für bislang gesetzlich versicherte Studierende, die das 14. Fachsemester oder das 30. Lebens­jahr bereits vollendet haben. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Versicherung in der Kranken­versicherung der Studenten nicht mehr möglich. Studierende in Berufsakademien und in dualen Studien­gängen sowie Promotions­studenten müssen sich ggf. auch freiwillig in der GKV versichern, da sie häufig keine studentische Krankenversicherung abschließen dürfen.

Wessen studentische Pflichtversicherung endet, muss binnen 3 Monaten nach Ende der Pflichtversicherung einen Antrag zur freiwilligen Krankenversicherung stellen. Grundlage zur Aufnahme in die Freiwillige Versicherung ist die Vorversicherungszeit. Diese muss vor Ablauf der Pflichtversicherung ununterbrochen 1 Jahr oder aber unterbrochen 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre in der GKV betragen. Als finanzieller Ausgleich kann unter Umständen für die Zeit von 6 Monaten ein Übergangstarif gewählt werden, bevor man im Grundtarif versichert wird. Der Übergangstarif ist in der Regel günstiger, als der derzeit bei 137,33 Euro liegende Grundtarif zzgl. Pflegeversicherung und Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.

Zusatzbeitrag in der freiwilligen Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen einen Zusatz­beitrag erheben, sofern deren Finanzbedarf durch den Gesund­heits­fonds nicht gedeckt wird. Laut Gesetz müssen alle beitragspflichtigen Versicherten der betroffenen Kranken­versicherung den Beitrag zahlen, dazu gehören auch freiwillig Versicherte.

Betroffene Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, mit welchem sie die Kranken­kasse außerordentlichen kündigen und zu einer anderen Krankenkasse beziehungsweise zur privaten Kranken­versicherung wechseln können. Eine außerordentliche Kündigung sollte spätestens bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Auch in dieser Zeit muss der Zusatzbeitrag gezahlt werden.

Gesetzlich oder Privat? Kriterien zur Wahl der Krankenversicherung

Entscheidungshilfen zum Wechsel der Krankenversicherung:

Lohnt der Wechsel in die private KV? oder In die gesetzliche KV wechseln?

Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei muss die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen, dass die Beitragsbelastung für die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten nach § 240 Abs. 1 SGB V berücksichtigt wird.

Da Selbständige keinen Arbeitgeber haben, müssen sie den Eigenanteil und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zahlen. Allerdings gelten für Selbständige einige Sonderregelungen:

Bemessung Anspruch Wert
ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld alle freiwillig versicherten Selbständigen 14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag der Kasse
Mindestbemessungsgrundlage Selbständige mit niedrigem Einkommen 1.061,67 Euro

Freiwillig Versicherte, die als Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis stehen, profitieren ab dem 1.1.2019 von der paritätischen Beitragsfinanzierung der Kassenbeiträge. Ab diesem Zeitpunkt werden Arbeitgeber an den Kosten des Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte beteiligt. Bis 31.12.2018 müssen Angestellte allein dafür aufkommen.

gesetzliche Krankenversicherung für Senioren

Personen im Ruhestand, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Pflichtversicherung der Rentner (KVdR) haben, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dafür muss jedoch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Variante 1: In den letzten fünf Jahren bestand 24 Monate lang eine gesetzliche Versicherung.

Variante 2: Es besteht seit mindestens einem Jahr eine gesetzliche Pflichtversicherung.

Informationen zur privaten Krankenversicherung der Rentner

Neuregelung für Saisonarbeiter seit 01.01.2018

In aller Regel kehren Saisonarbeiter nach Ende Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihre Heimat zurück und unterliegen damit auch nicht mehr dem deutschen Sozialrecht. Seite dem 01. Januar 2018 kann Saisonarbeitnehmern ohne ihr Mitwirken keine Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung begründet werden. Eine anschließende Versicherung kann nur dann greifen, wenn der Saisonarbeiter binnen 3 Monaten nach der Beschäftigung seinen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und einen Wohnsitz in Deutschland besitzt. Arbeitgeber übermitteln zusätzlich zu der Neuregelung die gesonderte und neue Kennzeichnung "Saisonarbeitnehmer" an die Krankenkassen für eine bessere und schnellere Zuordnung des Status der Versicherten.https://gesundheit.zentrale.de/wp-content/uploads/mitarbeiter-300x261.pngEinkünfte freiwillig Krankenversicherter

Anders als bei den Pflichtversicherten, bildet bei freiwillig Versicherten nicht nur das Bruttoarbeitsentgelt die Grundlage, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistung. Das bedeutet, dass nicht nur die Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit, sondern noch andere Einkünfte zur Beitragsberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze  der gesetzlichen Krankenversicherung hinzugezogen werden:

Wie bei Pflichtversicherten:

Nicht herangezogen werden:

Darüber hinaus:

Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist dieser Betrag vorerst getrennt von der Beitragsbemessungsgrenze zu betrachten. Sollte es insgesamt zu einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Betrag kommen, ist anstelle des Beitrags aus der Rente lediglich der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

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