Betriebsbedingte Kündigung - Entlassung während einer Krise
Voraussetzung & GründeFristen bei KündigungKriterien für SozialauswahlAnspruch auf AbfindungKündigungsschutzHäufige Fragen
Betriebsbedingte Kündigung - Entlassung während einer Krise
Voraussetzung & GründeKriterien für SozialauswahlKündigungsschutzFristen bei KündigungAnspruch auf AbfindungHäufige Fragen
Ein Unternehmen kann aus verschiedenen Gründen Personal abbauen, jedoch kommt eine betriebsbedingte Kündigung nicht immer in Frage. Die Coronavirus-Pandemie ist beispielsweise ein Grund dafür, dass viele Unternehmer in eine wirtschaftliche Krise geraten und deshalb ihre Mitarbeiter entlassen müssen. Eine betriebsbedingte Kündigung sollte jedoch der letzte Ausweg sein, denn es gibt auch andere Möglichkeiten.
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Die betriebsbedingte Entlassung ist eine ordentliche Kündigung und kann nur aufgrund von dringenden betrieblichen Ereignissen erfolgen. Das Unternehmen kann die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Mitarbeiter nicht mehr ermöglichen und muss daher das Arbeitsverhältnis beenden.
Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dringende betriebliche Gründe enthalten. Grundlage dafür ist § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSCHG). Bei Unternehmen mit einem Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden und zugestimmt haben. Des Weiteren muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl beachten und darf nicht willkürlich jemanden kündigen.
Beispiele für einen betrieblichen Kündigungsgrund:
Auftragsrückgang
Umsatzeinbußen
Schließungen von Niederlassungen
Umstrukturierungsmaßnahmen
Rationalisierungsmaßnahmen
Insolvenzen
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Sozialauswahl - Wer zuerst gekündigt wird
Die betriebsbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters gewisse Kriterien berücksichtigt werden müssen. Folgende Schritte werden dabei durchgeführt:
1. Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer: Die Mitarbeiter müssen horizontal vergleichbar sein, also gegenseitig austauschbar.
2. Auswahlentscheidung: Bei der Sozialauswahl müssen die nachfolgenden Punkte bei den Mitarbeitern berücksichtigt werden.
Je länger der Arbeitnehmer in der Firma beschäftigt ist, desto höher ist die persönliche Bindung zwischen Chef und Mitarbeiter. Hier schaut man, wer noch nicht lange beschäftigt ist.
Für ältere Menschen ist es schwerer, einen neuen Job zu finden, daher sollte hier ein Augenmerk auf jüngere Arbeitnehmer gelegt werden.
Die Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen ist zu berücksichtigen. Mitarbeiter mit Kindern stehen somit besser dar, als kinderlose Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung sind schwerer zu kündigen, da sie unter besonderem Kündigungsschutz stehen.
Je länger der Arbeitnehmer in der Firma beschäftigt ist, desto höher ist die persönliche Bindung zwischen Chef und Mitarbeiter. Hier schaut man, wer noch nicht lange beschäftigt ist.
Für ältere Menschen ist es schwerer, einen neuen Job zu finden, daher sollte hier ein Augenmerk auf jüngere Arbeitnehmer gelegt werden.
Die Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen ist zu berücksichtigen. Mitarbeiter mit Kindern stehen somit besser dar, als kinderlose Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung sind schwerer zu kündigen, da sie unter besonderem Kündigungsschutz stehen.
Alle Kriterien sind gleichrangig und müssen vom Arbeitgeber verhältnismäßig bewertet werden. Der Angestellte, der am wenigsten Schutz bedarf, wird zur Kündigung ausgewählt. Meist muss ein junger, unverheirateter Mitarbeiter, der keine Kinder hat und eine geringe Betriebszugehörigkeit aufweist, als erstes gehen.
3. Herausnahme einzelner Mitarbeiter und Bewertung ggf. nach einem eigenen Punktesystem. Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse eines Mitarbeiters können ebenfalls Einfluss auf die Auswahl haben. 4. Auswahl des betreffenden Arbeitnehmers zur Kündigung
Besonderer Kündigungsschutz
Für bestimmte Mitarbeiter gilt ein besonderer Schutz vor einer Kündigung. Zur Arbeitnehmergruppe mit Sonderkündigungsschutz zählen beispielsweise:
Frauen in der Schwangerschaft
Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung
Mütter und Väter in Elternzeit
Auszubildende
Schwerbehinderte Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr, sowie Gleichgestellte mit GdB 30.
Datenschutzbeauftragte
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats
Initiatoren und Kandidaten einer Betriebsratswahl
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Arbeitnehmer mit akut aufgetretener Pflegesituation nach § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG)
Fristen bei einer Kündigung
Für eine ordentliche Kündigung gilt eine Frist von 4 Wochen, welche zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats ausgeführt werden kann. Diese ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit muss sich der Arbeitgeber nach den folgenden Kündigungsfristen richten. Für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmerseite gelten diese verlängerten Fristen jedoch nicht.
Wer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen möchte, muss dieses bis max. 3 Wochen nach der erfolgten Kündigung tun. Hier empfiehlt es sich, vorher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben, denn das Verfahren kann für beide Seiten sehr teuer werden.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer sofort bei der Bundesagentur für Arbeit den Wegfall des Arbeitsplatzes melden und sich als Arbeitssuchender registrieren lassen. Zusätzlich muss am ersten Tag der Arbeitslosigkeit eine weitere Meldung als “arbeitslos” erfolgen.
Kündigungsfristen für den Arbeitgeber
| Beschäftigungsdauer | Frist | Zu wann? |
|---|---|---|
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen | Zum 15. oder zum Ende eines Monats |
| ab 2 Jahre | 1 Monat | Zum Ende eines Monats |
| ab 5 Jahre | 2 Monate | Zum Ende eines Monats |
| ab 8 Jahre | 3 Monate | Zum Ende eines Monats |
| ab 10 Jahre | 4 Monate | Zum Ende eines Monats |
| ab 12 Jahre | 5 Monate | Zum Ende eines Monats |
| ab 15 Jahre | 6 Monate | Zum Ende eines Monats |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | Zum Ende eines Monats |
Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Beschäftigungsdauer:
Frist: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats
Frist: 1 Monat zum Ende eines Monats
Frist: 2 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 3 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 4 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 5 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 6 Monate zum Ende eines Monats
Frist: 7 Monate zum Ende eines Monats
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Abfindung bei Kündigung
Als Voraussetzung für eine Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung gilt, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten oder länger besteht und der Arbeitgeber mehr als 10 Vollzeitstellen beschäftigt. Erst dann greift das Kündigungsschutzgesetz. Teilzeitler werden anteilig berechnet: bis 20 Stunden pro Woche zählt es als 0,5 und bis 30 Stunden als 0,75 Stelle. In der schriftlichen Kündigung aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, damit der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Innerhalb von drei Wochen kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen oder die Abfindung stillschweigend annehmen.
Höhe der Abfindung
Gesetzlich ist eine Abfindung in Höhe von einem halben Brutto Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorgesehen. Ist ein Jahr nicht komplett voll, wird ab sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht bindend und kann vom Arbeitgeber abweichend definiert werden. Eine Abweichung oder ein separater Abfindungsvertrag kann unter Umständen zu einer Sperrzeit oder einer Kürzung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Daher sollte man sich bei der Bundesagentur für Arbeit vor der Unterzeichnung beraten lassen. Der Abfindungsbetrag ist einkommenssteuerpflichtig und kann fiktiv in 5 Teilen auf die nächsten fünf Jahre gerechnet werden. Für die Sozialversicherung sind keine Beiträge zu zahlen und dürfen demzufolge nicht vom Arbeitgeber abgezogen werden.
Beispiel Berechnung:
| Dauer der Beschäftigung | Berechnung | Abfindung |
|---|---|---|
| 2 Jahre | 2x 0,5 Gehälter | 1 Gehalt |
| 2 Jahre und 3 Monate | 2x 0,5 Gehälter | 1 Gehalt |
| 2 Jahre und 7 Monate | 3x 0,5 Gehälter | 1,5 Gehälter |
Berechnung:
2x 0,5 Gehälter= 1 Gehalt Abfindung
Berechnung:
2x 0,5 Gehälter= 1 Gehalt Abfindung
Berechnung:
3x 0,5 Gehälter= 1,5 Gehälter Abfindung
Alternativen zur Kündigung während Corona
Die Corona-Pandemie stellt Unternehmer vor finanzielle Herausforderungen, doch es muss nicht gleich die Kündigung von Mitarbeitern folgen. Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen für den Weg aus der Krise zur Verfügung gestellt.
Bund und Länder haben jeweils finanzielle Maßnahmen zur Soforthilfe gestartet, um mit Zuschüssen zu unterstützen: Je nach Betriebsgröße kann ein Bundeszuschuss von max. 15.000 € beantragt werden, die Bundesländer geben zusätzliches Geld in unterschiedlicher Höhe. Die Soforthilfe kann noch bis zum 31.05.2020 beantragt werden.
Des Weiteren fördert das Krisenpaket die Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung. Mit Hilfe eines professionellen Beraters können neue Wege aufgezeigt sowie bestehende Prozesse analysiert und verbessert werden. Die Förderung des BAFA beträgt aktuell bis zum Ende diesen Jahres 100 %, bei einer maximalen Summe von 4.000 €. Ab 2021 wird möglicherweise wieder ein Eigenanteil fällig.
Kurzarbeit ist ebenfalls eine Möglichkeit, die Angestellten weiter im Unternehmen zu behalten. Das bedeutet, dass weniger Stunden als üblich gearbeitet werden und das fehlende Geld aufgestockt wird. Der Arbeitgeber kann 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts von der Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld beantragen und zahlt dieses, zusätzlich zum anteiligen Gehalt, an seine Mitarbeiter aus.
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam?
Es gibt zahlreiche Gründe, warum eine ordentliche Kündigung nicht wirksam ist. Folgende Punkte sollten für eine wirksame Entlassung beachtet werden:
Eine Kündigung muss immer schriftlich in Papierform erfolgen und darf nicht per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon mitgeteilt werden.
Die Frist zur ordentlichen Kündigung muss eingehalten werden.
Die Unterschrift muss drauf sein und es darf kein Kürzel oder eine Abkürzungen sein.
Es muss die Unterschrift vom Geschäftsführer oder Prokuristen, ggf. Bevollmächtigter mit beigefügter Vollmacht, sein.
Berücksichtigung der Sozialauswahl muss erfolgt sein.
Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats (sofern vorhanden), ggf. Schwerbehindertenvertretung und weitere zustimmungspflichtige Abteilungen oder Behörden müssen erfolgen.
Arbeitgeber muss sicher gehen, dass die Kündigung beim Arbeitnehmer ankommt, z.B. per Einschreiben mit Rückschein versenden oder persönlich übergeben.
Der besondere Kündigungsschutz muss beachtet werden (z.B. bei Schwangeren, Betriebsrat)
Die dringenden betrieblichen Gründe müssen erläutert werden.
Dies sind nur einige Beispiele. Ob eine Kündigung tatsächlich unwirksam ist, lässt sich am sichersten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht klären.
Hinweis:
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Der Arbeitgeber darf aus dringenden betrieblichen Gründen unter Beachtung der Sozialauswahl kündigen. Folgende Gründe sind beispielsweise möglich:
- Auftragsrückgang
- Umsatzeinbußen
- Schließungen von Niederlassungen
- Umstrukturierungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen
- Insolvenz
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigung.
Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt aus dringenden betrieblichen Gründen, z.B. Insolvenz oder Umsatzeinbußen. Es gelten die Fristen einer ordentlichen Kündigung.
Erfahren Sie mehr über die Fristen bei betrieblicher Kündigung.
Bei einem Aufhebungsvertrag verliert man sämtliche Ansprüche auf eine Abfindung oder ähnliches und der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung. Möglicherweise droht anschließend eine Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei der betriebsbedingten Kündigung wird der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Sozialauswahl ordentlich gekündigt.
Lesen Sie mehr über die Sozialauswahl bei Kündigung.
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