Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA?
Die elektronische Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt kostet 290 Euro und deckt bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen ab. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Die Eintragung ist nach der Prüfung durch das Amt regelmäßig in wenigen Monaten abgeschlossen; eine beschleunigte Prüfung kostet zusätzlich 200 Euro.
In Papierform liegt dieselbe Anmeldung nach dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz bei 300 Euro. Wie sich die Grundgebühr über zehn Jahre und über unterschiedliche Klassenzahlen auswirkt, zeigt die Kostenrechnung weiter unten für drei Fälle: ein Einzelunternehmen mit einer Klasse, ein mittleres Unternehmen mit fünf Klassen und eine Erweiterung auf die Europäische Union.
Wie das Anmeldeverfahren abläuft
Die Markenstellen des DPMA prüfen zunächst die Vollständigkeit der Anmeldung: Anmelder, Markendarstellung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen. Bearbeitet wird die Anmeldung erst, wenn die Anmeldegebühr vollständig eingezahlt ist. Dafür läuft eine harte Frist: Die Gebühr muss nach Angabe des Amts innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gutgeschrieben sein, sonst gilt die Anmeldung von Gesetzes wegen als zurückgenommen, mitsamt dem am Anmeldetag gesicherten Zeitrang. Bei der EUIPO beträgt diese Frist einen Monat ab Eingang der Anmeldung; erst danach beginnt dort die Prüfung. Anschließend prüft das Amt die absoluten Schutzhindernisse nach Paragraf 8 Absatz 2 Markengesetz. Dazu zählen fehlende Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben zu Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder geografischer Herkunft, im Sprachgebrauch übliche Bezeichnungen, täuschende Zeichen sowie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Auch staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüf- und Gewährzeichen sind ausgeschlossen.
Nicht Teil dieser Prüfung sind ältere Kennzeichenrechte Dritter. Das DPMA weist auf seiner Verfahrensseite ausdrücklich darauf hin, dass im Anmeldeverfahren nicht geprüft wird, ob ältere Marken- oder Kennzeichenrechte der Eintragung entgegenstehen; kommt es später zu einem Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, kann die Marke wieder gelöscht werden.
Liegen keine Schutzhindernisse vor, wird die Marke eingetragen, im elektronischen Markenblatt veröffentlicht, und der Inhaber erhält eine Eintragungsurkunde; eine genaue Zahl an Monaten für diesen Regelfall nennt das Amt nicht. Für die Gegenwart schränkt es selbst ein und weist wegen eines stark gestiegenen Anmeldeaufkommens auf längere Verfahrensdauern hin. Häufigster Grund für eine längere Bearbeitungsdauer sind laut DPMA Fehler bei der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses; eine elektronische Anmeldung über DPMAdirektWeb mit einem nach der amtlichen Klassifikationsdatenbank erstellten Verzeichnis beschleunigt die Bearbeitung.
Die beschleunigte Prüfung nach Paragraf 38 Markengesetz verkürzt die Wartezeit gegen eine zusätzliche Gebühr von 200 Euro (Gebührennummer 331 500). Bei hinreichender Mitwirkung des Anmelders muss über eine so beschleunigte Anmeldung in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung entschieden sein.
Klasseneinteilung: Waren und Dienstleistungen
Jede Markenanmeldung ordnet die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassifikation zu. Sie umfasst 45 Klassen: Die Klassen 1 bis 34 stehen für Waren, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Maßgeblich ist die 13. Ausgabe, Version 2026, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Eine neue Ausgabe erscheint alle drei Jahre, seit 2013 zusätzlich jährlich eine neue Version derselben Ausgabe.
Die Zahl der beanspruchten Klassen wirkt sich bei DPMA und EUIPO unterschiedlich auf die Gebühr aus. Die deutsche Anmeldegebühr deckt bis zu drei Klassen vollständig ab, jede weitere Klasse kostet 100 Euro zusätzlich. Bei der EUIPO ist dagegen nur eine Klasse in der Grundgebühr enthalten, die zweite kostet 50 Euro und jede weitere ab der dritten 150 Euro zusätzlich, wie die Rechnung im nächsten Abschnitt zeigt.
Das Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz führt eine Position für die Anmeldung und eine für die Verlängerung, beide jeweils mit bis zu drei Klassen in der Grundgebühr. Eine eigene Position für das nachträgliche Hinzufügen einer Klasse zu einer bereits eingereichten Anmeldung oder zu einer bestehenden Eintragung enthält das Verzeichnis nicht. Die Klassenwahl bei der Anmeldung legt damit den Umfang fest, der über die gesamte Schutzdauer mit der Grund- und der Verlängerungsgebühr abgedeckt ist.
Kostenrechnung über zehn Jahre: drei Fälle
Die Schutzdauer einer deutschen Marke beträgt nach Paragraf 47 Absatz 1 Markengesetz zehn Jahre ab dem Anmeldetag; eine Verlängerung nach Paragraf 47 Absatz 2 gilt für jeweils zehn weitere Jahre. Die folgenden drei Rechnungen addieren Anmeldegebühr und eine Verlängerung nach Ablauf der ersten zehn Jahre.
- Fall 1, Einzelunternehmen mit einer Klasse in Deutschland: 290 Euro elektronische Anmeldung beim DPMA (Gebührennummer 331 000), darin ist die eine beanspruchte Klasse bereits enthalten, plus 750 Euro Verlängerung nach zehn Jahren (Gebührennummer 332 100), ebenfalls für bis zu drei Klassen, ergibt 1.040 Euro über zehn Jahre.
- Fall 2, mittleres Unternehmen mit fünf Klassen in Deutschland: 290 Euro elektronische Anmeldung beim DPMA mit drei enthaltenen Klassen, plus zweimal 100 Euro für die vierte und fünfte Klasse (Gebührennummer 331 300), ergibt 490 Euro Anmeldung; 750 Euro Verlängerung nach zehn Jahren mit drei enthaltenen Klassen, plus zweimal 260 Euro für die vierte und fünfte Klasse (Gebührennummer 332 300), ergibt 1.270 Euro Verlängerung; insgesamt 1.760 Euro über zehn Jahre.
- Fall 3, Expansion in die Europäische Union mit drei Klassen: 850 Euro Grundgebühr für die erste Klasse, 50 Euro für die zweite, 150 Euro für die dritte Klasse bei der EUIPO, ergibt 1.050 Euro Anmeldung; dieselbe Struktur bei der Verlängerung nach zehn Jahren ergibt weitere 1.050 Euro, macht 2.100 Euro über zehn Jahre.
Bis zu drei Klassen kosten beim DPMA denselben Betrag; ein Unterschied entsteht erst ab der vierten Klasse, wie Fall 2 zeigt: 100 Euro je Klasse bei der Anmeldung, 260 Euro je Klasse bei der Verlängerung. Die Kosten aus Fall drei stehen neben einer deutschen Anmeldung, denn DPMA und EUIPO sind unterschiedliche Ämter mit eigenen Gebührenverzeichnissen.
Wird eine Verlängerung verspätet gezahlt, verlangt das DPMA einen Verspätungszuschlag von 50 Euro (Gebührennummer 332 101). Bei der EUIPO beträgt der Zuschlag für eine Verlängerung innerhalb der Nachfrist 25 Prozent der verspäteten Gebühr, gedeckelt auf 1.500 Euro (Fee-Code F-016).
Widerspruchsfrist nach der Eintragung
Mit der Eintragung ist das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen. Die Eintragung wird im elektronischen Markenblatt veröffentlicht, und ab dem Tag dieser Veröffentlichung läuft nach Paragraf 42 Absatz 1 Markengesetz eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer Dritte gegen die Marke Widerspruch einlegen können. Grundlage für einen Widerspruch sind ältere Rechte, die das Amt bei der Anmeldung nicht geprüft hat. Ein Widerspruch kostet eine Grundgebühr von 250 Euro für ein Widerspruchszeichen und 50 Euro für jedes weitere (Gebührennummern 331 600 und 331 610).
Bei der EUIPO liegt der Anknüpfungspunkt anders: Die dreimonatige Widerspruchsfrist läuft dort bereits ab der Veröffentlichung der Anmeldung im EU Trade Marks Bulletin, nicht erst ab der Eintragung. Im Fall der Unionsmarke liegt das Widerspruchsrisiko damit früher im Verfahren als bei der deutschen Anmeldung.
Weiterführend
- Prüfung des Namens vor der Anmeldung: Markenrecherche vor der Anmeldung
- Fristen und Pflichten nach der Eintragung: Markenüberwachung
- Erstberatung durch einen Markenrechtsanwalt: Online-Erstberatung Markenschutz