Prüft das Patent- und Markenamt, ob eine Marke bereits vergeben ist?
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei der Anmeldung nur, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen, etwa eine rein beschreibende Angabe oder fehlende Unterscheidungskraft. Ob eine ältere Marke oder ein anderes Kennzeichen mit demselben oder einem ähnlichen Namen bereits existiert, prüft das Amt nicht von sich aus. Diese Prüfung liegt beim Anmelder selbst.
Nach eigener Aussage des Deutschen Patent- und Markenamts zu Prüfung und Eintragung wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft, ob ältere Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen. Kommt es später zu einem Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren aufgrund älterer Rechte, kann die Marke wieder gelöscht werden.
Geprüft werden im Anmeldeverfahren nur die sogenannten absoluten Schutzhindernisse: Merkmale, die eine Ware oder Dienstleistung lediglich beschreiben, oder Zeichen ohne Unterscheidungskraft. Relative Gründe, also der Konflikt mit bereits bestehenden Rechten eines Dritten, bleiben außen vor.
Nach eigener Aussage der EUIPO gilt dort dieselbe Aufgabenteilung: ältere Rechte sind ein relativer Zurückweisungsgrund, den das Amt nicht von sich aus prüft. Wer einen Namen benutzen will, muss die Kollision mit älteren Rechten selbst ausschließen, und zwar bevor die Anmeldegebühr gezahlt ist.
Reihenfolge der Registerabfragen vor der Anmeldung
Eine Kollision setzt zwei Dinge zugleich voraus: ein identisches oder ein ähnliches Zeichen und eine Überschneidung bei den Waren oder Dienstleistungen, für die das ältere Recht und die geplante Marke jeweils stehen. Die zweite Frage lässt sich nur entlang der Nizza-Klassifikation beantworten, die Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen einteilt, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Jede der folgenden Abfragen liefert deshalb nur dann eine verlässliche Aussage, wenn sie sowohl den Namen als auch die passende Klasse einbezieht.
1. DPMAregister
Der erste Halt ist das amtliche, unentgeltliche Register des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken und listet daneben auch Unionsmarken und internationale Registrierungen mit Schutzerstreckung auf Deutschland, wofür das Amt selbst aber keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt, so das DPMA zur Markenrecherche. Die Suche scheitert dort an der Technik: eine Ähnlichkeitssuche ist nach Aussage des Amts nicht möglich, es lässt sich nur zeichengenau oder mit Trunkierung suchen. Ein Name, der anders geschrieben wird, aber ähnlich klingt, kann diese Abfrage unentdeckt passieren.
2. TMview
Weil das DPMA für die bei ihm mitgeführten EU- und internationalen Einträge selbst keine Vollständigkeit zusichert, folgt als zweiter Schritt TMview, das gemeinsame Recherche-Tool von EUIPO, WIPO und den nationalen Ämtern. Die Nutzung ist laut EUIPO zur Verfügbarkeitsprüfung kostenlos, und die Datenbank bündelt Anmeldungen und Eintragungen aller nationalen Ämter der EU, der EUIPO selbst sowie zahlreicher Ämter außerhalb der EU. Die Grenze liegt in der Teilnahme: erfasst ist, was die angeschlossenen Ämter dort melden, kein Amt außerhalb dieses Verbunds.
3. eSearch plus
Für EU-Markenanmeldungen und -eintragungen im Detail, für internationale Registrierungen mit Benennung der EU und für EU-Designs führt die EUIPO eine eigene Datenbank namens eSearch plus, deren erweiterter Suchbereich auch die täglichen Veröffentlichungsblätter zum Download bereithält. Als amtliches Register der EUIPO bleibt auch sie auf EU-bezogene Daten begrenzt und ersetzt nicht die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten.
4. Madrid Monitor und Global Brand Database
Für internationale Registrierungen nach dem Madrider System folgt Madrid Monitor der WIPO, nach eigener Beschreibung ein kostenloser öffentlicher Dienst. Die Einschränkung betrifft die Tiefe der Daten: kostenlos ist nur die laufende Recherche, der vollständige historische Datenbestand des Systems ist ausdrücklich nicht kostenlos verfügbar. Als weitere Rechercheoption für Marken aus nationalen und internationalen Quellen nennt das DPMA zusätzlich die Global Brand Database der WIPO.
5. Was kein Register zeigt
Selbst wenn alle vier Register ohne Treffer bleiben, ist die Recherche nicht zwingend vollständig. Register erfassen nach eigener Einordnung des DPMA keine Benutzungsmarken, geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Rechte, die allein durch Benutzung im Geschäftsverkehr entstehen. Für diesen Bereich empfiehlt das Amt selbst eine eigene Internetrecherche sowie die Prüfung von Verzeichnissen und Handelsregistern. Dieser blinde Fleck lässt sich durch keine noch so gründliche Registerabfrage schließen, weil solche Rechte in keinem der vier genannten Systeme geführt werden.
Aufwand der Eigenrecherche gegenüber den Kosten einer Kollision
Drei der vier Register weisen ihre Nutzung ausdrücklich als unentgeltlich aus: DPMAregister ist laut DPMA unentgeltlich, TMview ist nach Angabe der EUIPO kostenlos, und Madrid Monitor beschreibt sich selbst als kostenloser öffentlicher Dienst, jeweils für die laufende Abfrage. Für eSearch plus nennt die EUIPO auf ihren Seiten keine Kostenangabe. Der Aufwand der Eigenrecherche liegt damit nicht in Gebühren, sondern allein in der Zeit für die geordnete Abfrage aller Stationen und für die Internetrecherche zu nicht eingetragenen Zeichen.
Bleibt die Recherche aus oder unvollständig und wird die eingetragene Marke später wegen eines älteren Rechts angegriffen, steht dem ein bezifferbarer Betrag gegenüber. Wird die Marke im Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gelöscht, steht der gezahlten elektronischen Anmeldegebühr von 290 Euro nach dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz am Ende keine bestehende Marke mehr gegenüber. Für den Inhaber des älteren Rechts ist der Angriff selbst vergleichsweise preiswert: ein Widerspruch kostet nach dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz 250 Euro für ein Widerspruchszeichen und weitere 50 Euro für jedes zusätzliche Zeichen, ein Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte 400 Euro, bei mehr als einem geltend gemachten älteren Recht zusätzlich 100 Euro je weiterem Recht. Diesen Beträgen steht auf Seiten des ursprünglichen Anmelders die gezahlte Anmeldegebühr gegenüber, der am Ende keine bestehende Marke mehr entspricht, dazu der Aufwand, die Marke aus dem Geschäftsverkehr zu nehmen, ein Posten, der in keiner amtlichen Gebührenordnung erfasst ist. Eine Recherche, die an keiner Stelle Geld kostet, steht damit einem Risiko gegenüber, das mit der gezahlten Anmeldegebühr ohne bestehende Marke beginnt und mit den Verfahrensgebühren der Gegenseite weitergeht.
Weiterführend
- Verfahren, Klassen und Gebühren der Anmeldung: Markenanmeldung beim DPMA
- Fristen und Pflichten nach der Eintragung: Markenüberwachung
- Erstberatung durch einen Markenrechtsanwalt: Online-Erstberatung Markenschutz