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title: "Markenüberwachung: Fristen und Pflichten des Inhabers"
description: "Fristenkalender nach der Markeneintragung: Widerspruch, Benutzungsschonfrist, Verlängerung und Verfall wegen Nichtbenutzung ohne amtliche Warnung."
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# Markenüberwachung: Fristen und Pflichten des Inhabers

Nach der Markeneintragung laufen Fristen für Widerspruch, Benutzung, Verlängerung und Verfall. Eine amtliche Kollisionswarnung existiert nicht.

## Welche Fristen laufen nach der Eintragung einer Marke?

Mit der Eintragung beginnen mehrere unabhängige Fristen zugleich: die Widerspruchsfrist gegen jüngere, kollidierende Marken, die Benutzungsschonfrist, die Schutzdauer bis zur Verlängerung und die Verfallsfrist bei fortgesetzter Nichtbenutzung. Eine Behörde warnt dabei nicht von sich aus, wenn eine solche jüngere Marke angemeldet wird.

Der folgende Kalender führt jede dieser Fristen mit Startpunkt, Dauer und Rechtsfolge bei Versäumnis auf. Der erste Punkt betrifft nicht die eigene Eintragung, sondern jede neu veröffentlichte Eintragung eines jüngeren, kollidierenden Zeichens. Die übrigen drei Punkte laufen ab der eigenen Marke.

## Der Fristenkalender nach der Eintragung

- Widerspruchsfrist gegen eine jüngere, kollidierende Marke: beginnt mit der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke im Markenblatt, läuft drei Monate, danach ist der Widerspruch ausgeschlossen und nur noch der teurere Nichtigkeitsantrag wegen älterer Rechte möglich. Auch dieser Weg schließt sich mit der Zeit: Wer die Benutzung der jüngeren Marke fünf aufeinanderfolgende Jahre in Kenntnis duldet, kann die Eintragung nach Paragraf 51 Absatz 2 Markengesetz nicht mehr angreifen, es sei denn, die jüngere Anmeldung war bösgläubig.
- Benutzungsschonfrist der eigenen Marke: beginnt, sobald gegen die eigene Marke kein Widerspruch mehr möglich ist, bei eingelegtem Widerspruch mit dessen Rechtskraft oder Rücknahme, läuft fünf Jahre, danach sind Ansprüche aus der Marke bei fehlender Benutzung ausgeschlossen.
- Verlängerung der Schutzdauer: die Schutzdauer läuft zehn Jahre ab dem Anmeldetag, der Antrag soll innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf gestellt werden und kann noch innerhalb einer sechsmonatigen Nachfrist danach gegen einen Verspätungszuschlag nachgeholt werden, ohne Verlängerung wird die Eintragung mit Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
- Verfall wegen Nichtbenutzung: beginnt mit Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die eigene Marke, läuft fünf ununterbrochene Jahre ohne rechtserhaltende Benutzung, danach kann die Eintragung auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht werden, bei teilweiser Nichtbenutzung nur für den betroffenen Teil.

Die Widerspruchsfrist von drei Monaten folgt aus § 42 Absatz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 2. Der anschließende Nichtigkeitsantrag nach § 51 kostet nach der Gebührenordnung des Deutschen Patent- und Markenamts 400 Euro, Gebührennummer 333 300, der Widerspruch selbst 250 Euro, Gebührennummer 331 600, plus 50 Euro je weiterem Widerspruchszeichen, Gebührennummer 331 610.

Die Benutzungsschonfrist steht in § 26 Absatz 5, die Rechtsfolge bei fehlender Benutzung in § 25 Absatz 1, der Verfall mit der Möglichkeit einer teilweisen Löschung in [§ 49 des Markengesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__49.html). Das Verfallsverfahren kostet nach der Gebührenordnung des Deutschen Patent- und Markenamts 100 Euro, Gebührennummer 333 400, bei Widerspruch des Inhabers und Weiterverfolgung zusätzlich 300 Euro, Gebührennummer 333 450.

Die Regeln zu Schutzdauer, Antragsfrist, Nachfrist und Löschung bei ausbleibender Verlängerung stehen in [§ 47 des Markengesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__47.html). Der Verspätungszuschlag beträgt nach der Gebührenordnung des Deutschen Patent- und Markenamts 50 Euro, Gebührennummer 332 101, die Grundgebühr 750 Euro für bis zu drei Klassen, Gebührennummer 332 100. Das Amt unterrichtet den Inhaber gesetzlich mindestens sechs, in der Praxis acht Monate im Voraus, haftet für eine ausbleibende Unterrichtung aber nicht.

## Warum keine Behörde vor einer kollidierenden Marke warnt

Das [Deutsche Patent- und Markenamt](https://www.dpma.de/marken/pruefung_eintragung_verlaengerung/index.html) prüft bei jeder neuen Anmeldung nach eigenen Angaben nicht, ob ältere Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen; ein späteres Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren aufgrund älterer Rechte kann die jüngere Marke dennoch wieder löschen. Für den Inhaber einer älteren Marke bedeutet das: Wird eine jüngere, kollidierende Marke angemeldet und eingetragen, ergeht dazu keine amtliche Mitteilung an ihn. Von der Kollision erfährt er nur, wenn er das Markenblatt selbst beobachtet oder beobachten lässt. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum verfährt nach eigener Aussage ebenso und prüft ältere Rechte nicht von sich aus.

## Veröffentlichung neuer Marken: wo und in welchem Rhythmus

Neu eingetragene deutsche Marken erscheinen im elektronischen Markenblatt des Deutschen Patent- und Markenamts, wöchentlich veröffentlicht auf Grundlage des Patent-, Marken- und Designgesetzes. Mit dieser Veröffentlichung beginnt zugleich die dreimonatige Widerspruchsfrist. Auf Unionsebene veröffentlicht das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum das EU Trade Marks Bulletin nach eigenen Angaben täglich zum Abruf. Anders als bei der deutschen Eintragung beginnt die Widerspruchsfrist einer Unionsmarke bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung im Bulletin, nicht erst mit der Eintragung, dauert ebenfalls drei Monate und wird von einer zweimonatigen Cooling-off-Frist gefolgt. Für international über das Madrider System registrierte Marken veröffentlicht die Weltorganisation für geistiges Eigentum die Gazette of International Marks wöchentlich, mit Daten zu neuen Registrierungen, Verlängerungen, nachträglichen Benennungen und weiteren Änderungen.

## Benutzungszwang: was rechtserhaltende Benutzung bedeutet

Der Benutzungszwang folgt aus [§ 26 Absatz 1 des Markengesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__26.html): Die Marke muss vom Inhaber für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung liegen vor. Praktisch relevant wird diese Pflicht erst mit Ablauf der fünfjährigen Schonfrist. Wird die Marke in einem Streit geltend gemacht und erhebt die Gegenseite die Einrede der Nichtbenutzung, muss der Inhaber nach § 25 Absatz 2 die Benutzung der letzten fünf Jahre nachweisen oder berechtigte Gründe darlegen. Gelingt das nicht, sind die Ansprüche aus der Marke nach § 25 Absatz 1 ausgeschlossen, unabhängig von einem gesonderten Verfallsverfahren beim Amt.

## Eigene Beobachtung oder ein Überwachungsdienst

Für die eigene Beobachtung neuer Anmeldungen und Eintragungen stehen mehrere amtliche und gemeinsam betriebene Register bereit, die überwiegend ausdrücklich unentgeltlich nutzbar sind.

- DPMAregister des Deutschen Patent- und Markenamts: erfasst angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene deutsche Marken sowie Unionsmarken und internationale Registrierungen mit Schutzerstreckung auf Deutschland, ohne Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit, mit nur einer Trunkierungssuche auf Zeichenebene statt einer rechtlichen Ähnlichkeitsprüfung.
- TMview, gemeinsam betrieben von EUIPO, WIPO und den nationalen Ämtern: nach Angaben der EUIPO kostenlos nutzbar, deckt Anmeldungen und Eintragungen zahlreicher Ämter innerhalb und außerhalb der Europäischen Union ab.
- eSearch plus der EUIPO: bündelt Marken, Muster, Inhaber, Vertreter und Bulletins.
- Madrid Monitor der WIPO: kostenloser öffentlicher Dienst für die laufende Recherche, historischer Datenbestand nur gegen Gebühr. Als Nachfolgewerkzeug ist Find and Monitor im eMadrid-Portal angekündigt, es soll Madrid Monitor ablösen, sobald die Funktionalität vollständig übernommen ist, aktuell laufen beide parallel.

Der Unterschied zu einem Überwachungsdienst liegt im Automatisierungsgrad: Die genannten Register müssen eigenständig und wiederkehrend abgefragt werden, ein automatisiertes Alarmsystem gleicht neue Veröffentlichungen dagegen laufend mit einem Bestand ab und meldet einen Treffer aktiv zurück. Ein amtliches Beispiel ist der Madrid Electronic Alert der WIPO, der nach Angaben der WIPO kostenlos an jedem Tag eine E-Mail sendet, an dem eine Änderung an einer beobachteten internationalen Registrierung erfasst wird.

## Weiterführend

- Prüfung des Namens vor der Anmeldung: [Markenrecherche vor der Anmeldung](https://zentrale.de/t/y1djar56vc96x44g3mhn/)
- Verfahren, Klassen und Gebühren der Anmeldung: [Markenanmeldung beim DPMA](https://zentrale.de/t/y1ujhzdrrmz7ecyfdtjg/)
- Laufende Überwachung von Schutzrechten als Dienst: [Patentschutzradar](https://zentrale.de/t/y14sszdkmbsvbs6qr776/)

Volltext: https://zentrale.de/t/y16rv6agjdmycsggbg4w/
